I. Allgemeines
1. Erfolgt vor dem Zustandekommen des Vertragsverhältnisses der Hinweis auf
unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so gelten diese beim Zustandekommen
des Vertrages. Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Unsere Angebote sind bis zu ihrer Annahme widerruflich.
3. Auftragsannahme erfolgt durch schriftliche Anerkennung (Bestätigung) oder
durch Lieferung.
4. Geschäftsbezogene Daten des Kunden werden nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes behandelt.
II. Lieferumfang
1. Veränderungen, die der üblichen technischen Entwicklung unterliegen, bleiben
uns vorbehalten, soweit Aussehen und Funktion dadurch nur unwesentlich verändert
werden.
2. Angaben z. B. über Leistungen, Verbrauchswerte, Gewichte usw. sind annähernd,
exakte Angaben müssen als solche erklärt werden.
III. Lieferung
1. Der Käufer kann ohne gegenseitige Aufrechnung vom Vertragsverhältnis zurücktreten,
wenn die Lieferzeit und eine entsprechende Nachfrist nicht eingehalten
werden.
2. Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wozu
auch Streik, Aussperrung, unvermeidbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
unvorhersehbare Betriebsstörungen sowie sonstige Ereignisse, die wir
nicht zu vertreten haben, zählen, bei uns oder unseren Zulieferern, nicht möglich,
so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Bei einer
Verzögerung von über drei Monaten ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
3. Bei Abnahmeverzögerung des Käufers können wir 1 Monat nach Versandbereitschaft
Lagerungskosten aufrechnen. Nach Überschreiten einer angemessenen
Frist zur Abnahme sind wir berechtigt, anderweitig über die Lieferung zu
verfügen und den Käufer mit gleichwertiger Ware bei neuer Frist zu beliefern.
Eingetretene Preisverteuerungen können aufgerechnet werden.
IV. Preise, Versand, Haftung für Transportschäden
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung und ohne Montage,
zuzüglich MWST.
2. Sonderwünsche des Käufers (z. B. Lieferung an eine andere Anschrift als die
des Käufers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung
eines bestimmten Spediteurs) werden, soweit möglich, berücksichtigt. Dadurch
entstehende Mehrkosten trägt der Käufer.
3. Der Gefahrenübergang erfolgt auf den Käufer, unabhängig der Transportkostenvereinbarung,
bei Übergabe an den Transporteur oder bei Übernahme.
V. Zahlungen
1. Falls keine Vereinbarungen getroffen sind, sind unsere Rechnungsbeträge
innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder 30 Tage ohne Abzug ab
Rechnungsdatum zu zahlen. Von Dienstleistungen darf kein Skonto abgezogen
werden.
2. Zahlungen sind zum Zeitpunkt unserer Verfügbarkeit geleistet und werden
gegebenenfalls der am längsten fälligen Schuld zugerechnet. Bei Zahlungsverzug
können außer anderen Aufrechnungen Verzugszinsen mit 3% über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend gemacht werden. Dem
Besteller bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
3. Der Käufer kann nur akzeptierte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
aufrechnen.
4. Scheck- oder Wechselannahmen erfolgen erfüllungshalber unter dem üblichen
Vorbehalt, Diskont- und Einzugsspesen erbringt der Käufer.
5. Bei Zahlungseinstellung oder Nichteinlösen von Schecks und Wechseln werden
unsere Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.
6. Unsere Forderungen werden sofort fällig bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Bestellers.
VI. Recht zum Rücktritt vom Vertrag
Berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers befreien uns aus dem
Vertragsverhältnis, Schadensaufrechnung bleibt vorbehalten. Diese Rechtsfolge
kann vom Käufer durch Begleichung aller Forderungen und Deckung des
noch zu liefernden Warenwertes verhindert werden.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüchen. Der
Käufer ist zum Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
(Vorbehaltsware) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung,
sonst nur unter Weitergabe des Eigentumvorbehalts berechtigt, nicht aber zu
anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsübereignung und
Verpfändung. Dieses Recht kann von uns widerrufen werden, wenn der
Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät. Teilzahlungsverkäufe
des Bestellers, die durch Dritte finanziert werden, gelten nicht als Verkauf
im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung.
2. Der Käufer tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus
dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und verpflichtet sich, uns die
Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderungen auf Verlangen mitzuteilen.
Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Diese Ermächtigung können wir im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen.
Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen,
hat der Besteller zu tragen. Übersteigt die Summe aller uns vom
Besteller gewährten Sicherheiten die Höhe aller aus der Geschäftsverbindung
gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, werden wir auf Anforderung des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3. Verbindet der Käufer die gelieferten Waren mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung beschränkt sich
der Höhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Einkaufspreis
der vom Käufer bei uns bezogenen Waren zuzüglich eines Zuschlags von 10 %
auf diesen Einkaufspreis entspricht.
4. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der
Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns unverzüglich
anzuzeigen. Im Falle der Pfändung der Vorbehaltsware hat der Käufer
uns sofort das Pfändungsprotokoll und eine eidesstattliche Versicherung darüber
zuzusenden, daß die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten
identisch sind. Im Falle der Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns
sofort der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu übersenden. Der Besteller
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung von Pfändungen an Vorbehaltsware und
abgetretenen Forderungen und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können.
5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, auf unser Verlangen
die Vorbehaltsware herauszugeben, wenn eine Nachfrist erfolglos abläuft. Bei
der Festlegung des Rücknahmepreises wird eine zwischen Lieferung und
Rücknahme eingetretene Wertminderung angemessen berücksichtigt.
VIII. Beanstandungen und Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger
oder falscher Lieferung sind uns unverzüglich, spätestens 3 Tage
nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Mitteilung.
2. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt
die Ware als genehmigt.
IX. Gewährleistung
1. Bei Schäden oder Mängeln, die nachweislich auf einem Werksfehler beruhen
leisten wir Gewähr für die Dauer von 24 Monaten ab Ablieferung, falls im
Auftrag nicht ausdrücklich anderweitige Zeiträume festgelegt wurden. Diese
Zusicherung läßt die Gewährleistungsbestimmungen des Käufers gegenüber
seinen Kunden unberührt.
2. Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder ist sie fehlerhaft, so sind wir
verpflichtet den Mangel in angemessener Frist unentgeltlich nach unserer Wahl
entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlägt die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) verlangen. Für erbrachte Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis
zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend
gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
4. Wir behalten uns vor, einen Gewährleistungsanspruch des Endabnehmers
abzulehnen, wenn der Fehler in einem nicht fachgerechten Anschluß oder nicht
fachgerechter Aufstellung der Ware seine Ursache hat oder unsere Betriebs-
/Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt worden sind.
5. Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch äußerlich einwirkende
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden
sind und somit nicht vom Liefergegenstand selbst ausgehend ihre Ursache
haben.
6. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen
vorgenommen wurden, die hierzu von uns nicht ermächtigt sind oder
wenn unsere Geräte mit Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen wurden, die
nicht auf unsere Geräte abgestimmt sind.
7. Sofern der Besteller Wiederverkäufer beliefert, ist er verpflichtet, diese auf unsere
Gewährleistungsbestimmungen hinzuweisen.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand / Schlußbestimmung
1. Alleiniger Gerichtsstand – sofern der Käufer Vollkaufmann ist – und Erfüllungsort
für alle Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens.
2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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